Fallenlehrgang
I
m § 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz heißt es: Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das bedeutet aber nicht, daß der Jagdschein allein zur Ausübung der Fallenjagd berechtigt.
Dazu ist seit 1999 die Teilnahme an einem Fallenlehrgang sowie die entsprechende Teilnahmebescheinigung vorgeschrieben.
Während die Fallenjagd noch bis nach dem II. Weltkrieg ein fester und nicht wegzudenkender Bestandteil der Jagd war, kann sie heute in dieser Form nicht mehr ausgeübt werden. Verändertes Umweltbewusstsein, gestiegene Sensibilität der Bevölkerung, Freizeitverhalten, größerer Anspruch der Naturnutzer und auch falsch verstandene Tierliebe haben dazu geführt, daß nur noch wenige Jäger die Fallenjagd ausüben.
Es darf auch nicht vergessen werden, daß die Fallenjagd enorme Zeit in Anspruch nimmt. Sie ist äußerst aufwändig, da Fallen täglich kontrolliert und beködert werden müssen. Trotzdem ist sie eine effektive Möglichkeit überhöhte Raubwildbestände, insbesondere Füchse, zu reduzieren. Die dadurch geschaffenen Freiräume kommen den Niederwildarten Feldhase, Fasan, Rebhuhn, Ente vor allem in der Aufzuchtszeit zugute.
Trotz allem Aufwands ist die Fallenjagd eine spannende Jagdart. Aus dem Fell eines im Winter gefangenen Fuchses lassen sich z. B. schöne und wertvolle Kleidungsstücke herstellen. Bei der Auswahl der Fallen sind in unserem heutzutage dichtbesiedeltem Land Lebendfallen den Totschlagfallen vorzuziehen. Diese fangen absolut Tier- bzw. Artenschutzgerecht und sind deshalb für Menschen und Nutztiere vollkommen ungefährlich.
Abschließend ist zu sagen: Die Fallenjagd allein wird nicht dazu führen, daß die Anzahl unserer Niederwildarten ansteigt oder zu die Artenvielfalt zunimmt. Diese Ziele lassen sich nur mit gleichzeitig stattfindenden Biotopverbesserungen erreichen.
Der Fallelehrgang ist nicht mehr Teil der Vorbereitung zur Jagdprüfung.